Satzung


§ I   Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.   Der am 28.06.2002 gegründete Verein führt den Namen "Schachvereinigung Offenburg e.V.".
Der Verein    ist   Nachfolger   der   seit    1946   bestehenden   Schachvereinigung   Offenburg  
und   ihrer Vorgängervereine Schachgesellschaft und Schachclub Offenburg..
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Offenburg eingetragen.
2.Der Verein hat seinen Sitz in Offenburg.
4.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2   Zweck des Vereins
1.   Der Verein bezweckt die Ausübung, Pflege und Förderung des Schachspiels als sportliche Disziplin.
2.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgaben-
ordnung, insbesondere durch die Pflege des sportlichen Wertkampfs und der Jugendarbeit.
3.   Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell völlig neutral.
4.   Der Verein ist selbstlostätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins und
etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Seine Organe
sind ehrenamtlich tätig.



§ 3   Mitgliedschaft in Dachorganisationen
1.   Der Verein kann sich zur Wahrung seiner Interessen anderen Organisationen und Dachverbänden
anschließen.
2.   Der Verein ist Mitglied im Badischen Schachverband e.V. sowie des Badischen Sportbundes e.V. und
anerkennt dessen Ordnungen und Satzungen. Der Verein beteiligt sich an dessen Veranstaltungen.



§ 4   Jugendordnung
Der Verein ist verpflichtet, eine Jugendordnung zu erstellen.


§ 5   Erwerb der Mitgliedschaft
1.   Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, sich für die satzungsgemäßen Belange
des Vereins einzusetzen, kann Mitglied werden.
2.   Jugendliche und Heranwachsende, die das 7. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, können mit Zustimmung ihrer/ihres gesetzlichen Vertreter(s) in den Verein als
Jugendmitglieder aufgenommen werden.
3.   Die Aufnahme eines Mitglieds setzt einen schriftlichen Aufhahmeantrag voraus und bedarf eines
Vorstandsbeschlusses.
4.   Personen, die sich um die Förderung der Vereinszwecke oder das Schachleben im Allgemeinen
besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.

§ 6   Verlust der Mitgliedschaft
1.   Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2.   Der Austritt eines Mitglieds geschieht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die
Mitgliedschaft erlischt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird.

3.   Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden
a)   wegen wiederholten absichtlichen Verstoßes gegen Vereinsbeschlüsse und Satzungsbestimmungen,
b)   wegen Handlungen, die gegen den Verein gerichtet sind und dessen Ansehen und Handlungs-
fähigkeit schädigen können;
c)   wenn ein Mitglied länger als 1 Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
4.   Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung
schriftlich  beim   1.  Vorsitzenden   Widerspruch  einlegen.  Über den  Ausschluss  hat die  nächste
Hauptversammlung zu entscheiden.
Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des auf den wirksamen Beschluss folgenden Monats.
5.   Bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft ist das Mitglied zur Zahlung des Vereinsbeitrages
verpflichtet.



§ 7   Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Hauptversammlung
2. Der Vorstand


§ 8   Die Hauptversammlung
1.   Die ordentliche Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung wird einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladungen mit der
Tagesordnung werden vom 1. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vor dem anberaumten Termin an die
Mitglieder gesandt.


2.   Aufgaben der Hauptversammlung sind:
a)   Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder
b)   Entlastung des Vorstandes
c)   Neuwahl der Vorstandsmitglieder
d)   Wahl zweier Kassenprüfer
e)   Festsetzung von Beiträgen
f)   Entscheidung bei Widerspruch gegen einen Ausschlussbeschluss
g)   Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
3.   Anträge auf Satzungsanderungen sind spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsit-
zenden oder Schriftführer einzureichen. Sonstige Anträge brauchen die Mitglieder nicht schon vor der
Hauptversammlung einzureichen.
4.   Der Vorstand kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn
das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der
Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
5.   Die Hauptversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Zahl der erschie-
nenen Mitglieder beschlussfahig. Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr haben Stimmrecht
sowie aktives und passives Wahlrecht.
Bei Entlastungen ruht das Stimmrecht der Beteiligten.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefesst. Abstimmungen sind offen. Es kann auch offen
gewählt werden, wenn niemand widerspricht.
6.   Ober die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und über das Ergebnis der Wahlen ist vom
Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern auf Antrag zur Verfügung zu
stellen.


§ 9   Der Vorstand
1.  Den Vorstand bilden:
der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende,
der Spielleiter,
der Kassierer,
der Schriftführer,
der Jugendleiter,
der Pressewart,
der Damenwatt,
der Materialwart,

Der Vorstand fuhrt den Verein und erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Er ist ermächtigt,
Ordnungen (Bsp. eine Turnierordnung oder dergleichen) für den Verein zu erlassen. Mit Ausnahme der
Geschäftsordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der Verabschiedung durch die Hauptversammlung bedarf,
ist der Vorstand für den Erlass von Ordnungen zuständig.
Der  Vorstand   fässt  seine   Beschlüsse  mit  einfacher  Mehrheit.   Im   Falle  der  Stimmengleichheit
entscheidet    die    Stimme    des   Sitzungsleiters.    Er    ist    beschlussfähig,    wenn    mindestens    3
Vorstandsmitglieder zugegen sind, darunter der 1. und/oder 2. Vorsitzende.
Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bildet der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder ist zur alleinigen
Vertretung gerichtlich und außergerichtlich berechtigt. Im Innenverhaltnis wird bestimmt, dass der 2.
Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur bei einer Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch
machen darf.


§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
1.   Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.
2.   Eine Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder und ist
nur möglich, wenn die Hauptversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen wurde.
3.   Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen für einen gemeinnützigen Zweck zu verwenden.
Ein Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens darf erst ausgeführt werden,
wenn das zuständige Finanzamt hierin eingewilligt hat.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28.06.2002 beschlossen. Sie tritt mit der
Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

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